Neues Gesetz zur Maklerprovision seit dem 23.12.2020

Neues Gesetz zur Maklerprovision seit dem 23.12.2020

Seit letztem Jahr steht fest, es gibt eine Reform der Maklerprovision!

Bisher gab es unter den Bundesländern keine einheitliche Linie, wer beim Immobilienkauf den Immobilienmakler zu welchen Teilen bezahlt.

In Berlin, Brandenburg, Hamburg, Bremen und Hessen war es gängig, dass der Immobilienkäufer die Maklercourtage alleine trägt. Dadurch summierten sich die Kaufnebenkosten in manchen Bundesländern bis zu über 15 Prozent vom Kaufpreis.

Seit dem 23.12.2020 ist ein neues Provisionsgesetz in Kraft getreten, welches besagt, dass die Maklerprovision entweder vom Verkäufer alleine, oder von beiden Seiten, je zur Hälfte gezahlt werden muss.

Die Absicht dahinter ist, dass die Belastung der Kaufnebenkosten für die Käuferseite somit reduziert werden soll.

Aus der Vergangenheit kannte man es so, dass in der Regel der Käufer den Makler vergütet. Hinzukommt, dass es von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich war.

Sollte der Verkäufer die Hälfte der Provision übernehmen, so ist das als Fair für beide Seiten anzusehen, da der Makler auch für beide Seiten agiert.

In Berlin war zumeist eine Außenprovision (Verkäufer-Provision) von 7,14% inkl. Mehrwertsteuer üblich. Nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes, ist also üblich, dass der Käufer ca. 3,57% Provision vom Kaufpreis bezahlt.

Durchaus kann es aber auch sein, dass der vermittelnde Immobilienmakler eine pauschale Summe von beiden Seiten vereinbart. Diese wird in jedem Fall maximal die gleiche Höhe sein, wie der Anteil des Verkäufers. Es ist somit nicht mehr möglich, dass die eine Seite mehr und die Andere weniger zahlt.

 

Kurz gesagt, regelt das neue Gesetz die einheitliche Verteilung der Kosten der Maklerprovision.

Künftig ist es in keinem Bundesland mehr möglich, dass der Käufer die Courtage alleine tragen muss. Auch heute schon ist der Makler sowohl für Verkäufer als auch Käufer tätig – dies soll sich nun auch bei der Kostenverteilung bundesweit einheitlich zeigen.

Nennen wir es Fair, da Verkäufer sowie Käufer eine professionelle Dienstleistung eines Immobilienmaklers erhalten. Somit ist es nicht mehr möglich nach dem sogenannten Bestellerprinzip vorzugehen (wer den Makler bestellt, zahlt ihn auch).

Der Makler arbeitet für Sie mit Professionalität, selektiert wichtige Dokumente, erstellt das Exposé, lässt bei Bedarf einen Energieausweis ausstellen, schaltet Anzeigen, führt Einzelbesichtigungen durch und sucht für Sie einen potenziellen Käufer.

Er steht Ihnen bei Fragen stets zur Verfügung und ist bestens über die Gegebenheiten des Immobilienmarktes informiert.

 

Für welche Art der Immobilie gilt die neue Kostenverteilung der Courtage?

Das Gesetz bezieht sich bei der Kostenverteilung auf Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser. Gewerbeimmobilien sowie Wohn- und Geschäftshäuser sind davon nicht betroffen.

 

Gibt es Ausnahmen der neuen Regelung?

Das neue Gesetz hat die Aufteilung der Maklerkosten für Vermittlungen von Kaufverträgen für Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser zur Entlastung der Kaufnebenkosten des Immobilienkäufer in Kraft gesetzt, sodass der Verkäufer entweder die volle Provision zahlt, oder dass beide Seiten die Provision in gleicher Höhe bezahlen.

Handeln Sie als Käufer hingegen nicht als eine natürliche Person, sondern erwerben die Immobilie als juristische Person (Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung, o.ä.), gelten weiterhin die alten Reglungen.

 

Maklervertrag bedarf der Schriftform

Das neue Gesetz sieht vor, dass Maklerverträge in Schriftform abgewickelt werden müssen. Die Beauftragung kann per E-Mail sowie ein per schriftlicher Vereinbarung erfolgen. Mündliche Vereinbarungen sowie ein Händeschlag sind nicht gültig.

Der Makler muss aufgrund des neuen Gesetzes seine Maklercourtage schriftlich in einem Vertrag mit Verkäufer und Käufer festhalten.

1724