Auch Mieter haben Pflichten!

Die 9 wichtigsten Pflichten im Überblick

Auch Mieter haben Pflichten!

  1. Zu zahlende Mietkaution   Am Anfang eines Mietverhältnisses, verpflichtet sich der Mieter eine Kaution an den Vermieter zu zahlen, sofern diese vom Vermieter verlangt wird. Ist der Betrag der Kaution im Mietvertrag schriftlich festgehalten, ist es üblich das der Vermieter bis zu 3 Monatskaltmieten vom Mieter verlangen kann. Dem Mieter ist das Recht vorbehalten, die Kaution in 3 Monaten mit jeweils einer Kaltmiete pro Monat zu bezahlen.

 

  1. Die Miete muss pünktlich sein

Wenn es im Mietvertrag nicht anders vereinbart wurde, liegt die Pflicht beim Mieter, dass die Miete, inklusive der vereinbarten Nebenkosten, spätestens bis zum dritten Werktag eines Monats auf dem Vermieterkonto gezahlt sein muss.

Kommt der Mieter dieser Pflicht nicht nach, muss er damit rechnen vom Vermieter abgemahnt und im schlimmsten Fall gekündigt zu werden. Der Vermieter kann diese gegenüber einem Mieter aussprechen, wenn dieser sich mit insgesamt 2 Mieten im Rückstand befindet oder der Mieter seine Miete nur zum Teil zahlt, sodass ein Mietsrückstand von in dieser Höhe entsteht. Auch regelmäßig unpünktliche Mietzahlungen können dazu führen, dass der Vermieter dem Mieter unter Umständen kündigt.

 

  1. Mängel melden

Nicht nur der Vermieter ist verpflichtet Mängel beseitigen zu lassen, sondern auch der Mieter ist in der Pflicht, Mängel an dem Vermieter zu melden. Kommt es zu keiner Meldung von Mängeln, so kann der Vermieter durch entstandene Folgeschäden vom Mieter Schadensersatz verlangen.

 

  1. An die Hausordnung halten

Zur Hausordnung gehören, dass Mieter gegenseitig Rücksicht aufeinander nehmen, in den meisten Fällen betrifft das die Lautstärke im Haus. Es gibt kein Recht, dass sie in Ihrer Wohnung lautstarke Feiern veranstalten dürfen, die Musik auf Discolautstärke aufdrehen können, wenn sie dadurch andere Mieter im Haus stören. Auch das Treppenhaus ist kein Ort an dem man Gegenstände lagern darf, dieses verstößt zum einen gegen die Brandschutzverordnung und stellt im schlimmsten Fall, Stolperfallen für andere Mieter dar. Auch dieses kann nach Ermahnungen ein Grund zur Kündigung sein.

 

  1. Der Mieter hat z.B. das Recht auf eine funktionierende Heizung, der Mieter ist aber auch in der Pflicht die Heizung zu betreiben. Sollte es durch eine fehlende oder schlechte Beheizung der Wohnung kommen und sich Schimmel bilden oder ein Rohr einfrieren, kann der Vermieter gegenüber dem Mieter Schadensersatz beanspruchen.

 

  1. Vermieter muss bei Untervermietung sowie bei Umbauten gefragt werden

Der Mieter kann in seiner Mietwohnung nicht nach Belieben schalten und walten wie er will, sondern muss bei Sondervorhaben, wie einer größeren Renovierung mit Umbauten seinen Vermieter fragen. Dieses gilt z.B bei einem Durchbruch, sowie Teilung einer Innenwand im Zimmer, oder wenn bei Komplettsanierung des Badezimmers. Beide Parteien sollten dieses schriftlich festhalten, um Streitereien zu vermeiden.

Eine Vermieter-Erlaubnis ist auch bei Untervermietung erforderlich.

 

  1. Durchführen von Schönheitsreparaturen

Gesetzlich ist es vorgeschrieben, dass der Vermieter für den Erhalt der Mietsache zuständig ist. Das betrifft auch die Schönheitsreparaturen, also die typischen Renovierungsarbeiten. Allerdings kann im Mietvertrag vereinbart werden, dass der Mieter diese Arbeiten übernimmt. Allerdings sollten Mieter prüfen, ob die Renovierungsklausel im Mietvertrag wirksam ist. In vielen Fällen sind solche Auflagen nämlich zum Beispiel wegen zu kurzer oder starrer Fristen unwirksam. In solch einem Fall hat das zur Folge, dass der Mieter dann nichts machen muss. Ist die Klausel allerdings wirksam, so ist der Mieter in der Pflicht.

 

  1. Reparaturkosten bei übermäßigem Verschleiß

In der Regel ist der Vermieter dafür zuständig, Renovierungsarbeiten wegen eines normalen verschleiß zu übernehmen. Die Regel besteht dann, wenn ein gestellter Bodenbelag, wie z.B. ein hochwertiger Teppich oder Parkettboden, nach vielen Jahren verschließen sind und erneuert werden müssen. Der Fall besteht aber nicht, wenn der Mieter den hochwertigen Bodenbelag innerhalb von einem Jahr oder zwei Jahren übermäßig verschlissen hat. Hier muss der Mieter die Arbeiten und im schlimmsten Fall die  Kosten dafür übernehmen.

 

  1. Pflichten bei der Wohnungsübergabe

Enthält der Mietvertrag eine Schönheitsreparatur- Klausel, ist der Mieter verpflichtet die Arbeiten zu übernehmen, wenn Sie aufgrund des Wohnungszustandes fällig sind. Sind in der Wohnung nur die üblichen Abnutzungserscheinungen, muss der Mieter in diesem Fall nichts tun. Dies gilt auch dann, wenn die Schönheitsreparatur- Klausel unwirksam ist, dann muss der Mieter die Wohnung nur Besenrein verlassen.

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